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Sachsen ermöglicht als erstes Bundesland Corona-Warn-App zur Kontaktnachverfolgung

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Corona-Warn-App

Erst gestern noch hatte ich meinen Wunsch danach wiederholt, heute kommt endlich ein eindeutiges Signal aus dem ersten Bundesland. Nun müssen die restlichen Bundesländer schnell nachziehen, dann haben wir Rechtssicherheit für Einzelhandel und Gastronomie und Datensparsamkeit für Bürgerinnen und Bürger. Ein guter Tag!

Update: Die exakte Formulierung habe ich im Anschluss an die Pressemitteilung ergänzt. Die kann gerne von weiteren Bundesländern übernommen werden. 🙂

Pressemitteilung

Dresden, 04.05.2021 

Sachsen ermöglicht als erstes Bundesland Corona-Warn-App zur Kontaktnachverfolgung – BÜNDNISGRÜNE begrüßen Fortschritt für Datenschutz und Gesundheitsämter

Gerber: Mit dem Einsatz der Corona-Warn-App zur digitalen Kontaktnachverfolgung geht Sachsen mutig voran

Heute wurde im Kabinett die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung verabschiedet, welche ab dem 10. Mai in Kraft treten wird. Diese ermöglicht den rechtssicheren Einsatz der Corona-Warn-App zur digitalen Kontaktnachverfolgung bei Veranstaltungen, in Geschäften und anderen Einrichtungen.

Dazu erklärt Dr. Daniel Gerber, Sprecher für Netzpolitik und Digitalisierung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sächsischen Landtag:

„Sachsen geht mit der neuen Verordnung einen mutigen Schritt nach vorn und ermöglicht als erstes Bundesland den Einsatz der Corona-Warn-App zur digitalen Kontaktnachverfolgung. Die anderen Länder sollten diesem Beispiel ebenfalls folgen, wie es unter anderem auch die Konferenz der Datenschutzbehörden von Bund und Ländern empfiehlt. Mit der Corona-Warn-App steht allen Bürgerinnen und Bürgern Sachsens, ob Unternehmerin oder Kunde, nun endlich eine sichere und datensparsame Möglichkeit zum Einchecken in Geschäften oder bei Veranstaltungen zur Verfügung.

„Die langen Diskussionen rund um die luca App in den letzten Wochen mündeten zuletzt in einer gemeinsamen Stellungnahme von über 70 IT-Sicherheitsforschenden, welche gravierende Sicherheitsmängel und Unsicherheiten beim Einsatz des luca-Systems anführen. Umso mehr freue ich mich, dass wir jetzt Klarheit schaffen und mit der Corona-Warn-App auf eine Lösung setzen, welche bereits mehr als 27 Millionen mal heruntergeladen wurde.

„Damit werden auch zentrale BÜNDNISGRÜNE Forderungen unserer acht Eckpunkte für eine digitale Kontaktnachverfolgung erfüllt. So war uns von Anfang an wichtig, dass eine mögliche digitale Lösung zur Kontaktnachverfolgung die Privatsphäre schützt und der Quellcode öffentlich einsehbar sein muss, damit ein hohes Vertrauen in der Bevölkerung erreicht wird. Je mehr Menschen die Corona-Warn-App einsetzen, desto effektiver ist sie in der Pandemie-Bekämpfung. Außerdem ist mit der Corona-Warn-App kein Umweg über die Gesundheitsämter nötig, wodurch diese entscheidend entlastet werden. Die Nutzerinnen und Nutzer erhalten somit auch schneller eine Warnung, so dass mögliche Infektionen verhindert werden können, bevor sie entstehen.“

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sächsischen Landtag
Leiter der Pressestelle: Eric Heffenträger
Bernhard-von Platz 1, 01067 Dresden

Quelle

Formulierung in der neuen CoronaSchVO

(6) Veranstalter und Betreiber sollen vorrangig digitale Systeme, insbesondere die Corona-Warn-App, für die Kontakterfassung einsetzen. Zusätzlich ist eine analoge Form der Kontakterfassung entsprechend Absatz 7 anzubieten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Berufsgeheimnisträger nach § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung, den Bereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften, Märkte, Läden und Verkaufsständen sowie bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.

(7) Sofern die Kontakterfassung nicht digital erfolgt, ist

  1. eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers und
  2. eine barrierefreie Datenerhebung
    vorzusehen. Zu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Anschrift der Besucher sowie Zeitraum und Ort des Besuchs. Es ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nur zum Zweck der Aushändigung an die für die Erhebung der Daten zuständigen Behörden verarbeitet werden und sind vier Wochen nach der Erhebung zu löschen. Auf Anforderung sind die verarbeiteten Daten an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist unzulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, sobald sie für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden.
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